Honorarfragen

Transparente Preise sind uns wichtig und die notwendige Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Die Honorare für Anwälte hat der Gesetzgeber bundeseinheitlich mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) weitgehend geregelt. Die jeweilige Höhe des Honorars richtet sich nach Art, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit.

Wir informieren Sie gerne im Vorfeld über die für Sie anfallenden Kosten.

Die anfallenden Kosten hängen von der Tätigkeit ab, die wir für Sie übernehmen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer Erstberatung, einer außergerichtlichen Interessenwahrnehmung und einer Vertretung vor Gericht.

1. Erstberatung

Ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch bedeutet für Sie die Möglichkeit, in einem ersten Gespräch, Ihre Belange in einem mündlichen Beratungsgespräch zu erörtern. Ihnen werden hierbei die rechtlichen Aspekte der Angelegenheit erläutert und Lösungswege aufgezeigt. Die Kosten hierfür werden mit Ihnen individuell abgestimmt und vorab vereinbart.

2. Außergerichtliche Interessenwahrnehmung

Die außergerichtliche Interessenwahrnehmung wird nach den Vorschriften des RVG berechnet, dies bedeutet nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Angelegenheit.

Unter Umständen besteht die Möglichkeit die Kosten unserer Inanspruchnahme bei der Gegenseite geltend zu machen. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen, soweit der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Unfallgegners zurückzuführen ist, trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten.

Die Kosten sind auch von einem Schuldner zu tragen, der sich bereits im Verzug befindet, d.h. zum Beispiel eine Zahlung trotz Fristsetzung nicht erbracht hat.

3. Gerichtliche Vertretung

Wir vertreten Sie vor allen deutschen Oberlandes-, Land- und Amtsgerichten. Die Kosten für eine gerichtliche Vertretung bestimmen sich ebenfalls nach den Vorschriften des RVG und werden nach dem Gegenstandswert berechnet.

Wir informieren Sie selbstverständlich vorab über die für Sie anfallenden Kosten.


Rechtsanwaltskanzlei Boss